September 22, 2016

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Fragen und Antworten:

Was kostet mich als Geschädigter ein Unfallgutachten?

Nichts!

Der geschädigte Autofahrer hat das Recht, einen qualifizierten, freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. Die Versicherung des Unfallverursachers trägt alle Kosten für das Gutachten. Wir berechnen Ihnen bei Nichterteilung des Auftrages auch keine Kosten für die Anfahrt und Besichtigung des Fahrzeuges. Nutzen Sie die Kompetenz des vom zertifizierten Kfz-Sachverständigenbüros Klados und die unabhängigen Kfz- Unfallgutachten unserer  Spezialisten.  Vertrauen Sie auf uns!

Welche rechte habe ich als Geschädigter?

Die Gefahr in einen Verkehrsunfall im Straßenverkehr verwickelt zu werden ist hoch. In einem solchen Fall ist es gut zu wissen, welche Ansprüche Ihnen zustehen. Im deutschen Schadensersatzrecht gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er stünde, wenn der Verkehrsunfall sich nicht ereignet hätte. Wichtig sind insbesondere die nachfolgenden Schadensposten: 1. Sachverständigenkosten: Wurde der Verkehrsunfall durch die Gegenseite verursacht und verschuldet, können Sie einen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Begutachtung Ihres Fahrzeuges beauftragen. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ist in der Praxis zumeist unverzichtbar, da erst durch die Begutachtung festgestellt werden kann wie hoch der Schaden an dem Fahrzeug ist bzw. wie hoch die Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten und die Wertminderung sein werden. 2. Reparaturkosten: Von der Gegenseite können die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bzw. die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten ersetzt verlangt werden. Zu beachten ist, dass eine Erstattung der MwSt. nur dann erfolgt, wenn diese anfällt. 3. Wiederbeschaffungswert (abzüglich Restwert): Liegt ein sog. Totalschaden bzw. wirtschaftlicher Totalschaden vor, so kann der Geschädigte von der Gegenseite den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes verlangen. 4. Nutzungsausfallentschädigung: Für die Zeit, in der der Geschädigte sein Fahrzeug infolge des Verkehrsunfalls nicht nutzen kann, hat er einen Anspruch auf Gewährung einer Nutzungsentschädigung. Im Reparaturfall erfolgt die Erstattung für die Zeit der, durch den Sachverständigen geschätzten, Reparaturdauer . Im Totalschadensfall ist die, durch unseren Sachverständigen ermittelte, Wiederbeschaffungsdauer maßgeblich. 5. Sonstige Schadensposten: Von dem Geschädigten können weitere Schadenspositionen, wie z.B. An- und Abmeldekosten, Entsorgungskosten und Wertminderung geltend gemacht werden. Diese ermittelt unser Kfz Sachverständige. 6. Rechtsanwaltskosten: Die Versicherung des Unfallverursachers hat, die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten zu tragen. Selbst bei vorerst klaren Verkehrsunfall kommt es bei der Regulierung oftmals zu Schwierigkeiten aufgrund des Regulierungsverhaltens einiger Haftpflichtversicherungen.  

Wann kann ich mit der Reparatur meines Fahrzeuges beginnen?

Nachdem unser Sachverständige Ihr Fahrzeug besichtigt und die Beweise gesichert hat, erteilt er Ihnen in der regel eine Reparaturfreigabe. Dann kann unmittelbar mit der Reparatur begonnen werden.

Sie haben noch Fragen zum Thema Unfallgutachten oder möchten gerne detaillierte Auskünfte? Selbstverständlich stehen wir gerne für Ihre Anfragen zur Verfügung.

 

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